Digitale Gewalt im Leben von Jugendlichen
Grundlagenwissen für Fachpersonen, die mit Jugendlichen arbeiten – Lehrpersonen, Schulsozialarbeit, Jugendarbeit, Schulpsychologie und Beratung.
Warum ein eigener Bereich für Jugendliche?
Kaum eine Gruppe ist so viel und so selbstverständlich online wie Jugendliche. Social Media, Gaming und Messenger sind für sie kein Zusatz, sondern Teil ihres Alltags. Genau das macht sie aber auch zur verletzlichsten Gruppe: Aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklungsphase sind sie der Gewalt, die über digitale Plattformen stattfindet, besonders ausgesetzt.
Digitale Gewalt ist nicht getrennt von der analogen Welt zu verstehen. Was digital geschieht, wirkt sich auf Beziehungen, Erleben und Handeln ausserhalb digitaler Räume aus – und umgekehrt. Druck, Manipulation, gezielter Vertrauensaufbau oder Ausbeutung können in unterschiedlichen Konstellationen auftreten. Jugendliche können dabei sowohl durch Gleichaltrige als auch durch Erwachsene Gewalt erfahren. Gleichzeitig können sie auch als Bystander Gewalt mitbekommen, ohne selbst unmittelbar Ziel des Übergriffs zu sein – etwa indem sie Screenshots sehen, in Gruppenchats dabei sind oder mitlesen, wenn Hass verbreitet wird. Bystander können durch Gruppendruck, Loyalitäten oder Angst in ihrem Handeln eingeschränkt sein. Jugendliche brauchen daher sichere Anlaufstellen.
Die Verantwortung, Gewalt einzuordnen, Schutz zu ermöglichen und angemessen zu reagieren, liegt bei den Erwachsenen.
Hassrede & toxische Sprache
Hassrede & toxische Sprache
Als Hassrede gelten alle Äusserungen oder Inhalte, die eine Person oder Gruppe beleidigen, herabsetzen oder diskriminieren – und zwar aufgrund bestimmter Identitätsmerkmale (etwa Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder Religion).
Richtet sich eine Botschaft nicht gezielt gegen ein solches Merkmal, ist aber trotzdem beleidigend, bedrohlich oder vulgär, spricht man von toxischen Inhalten.
Im Jugendalltag tritt beides vor allem in Gruppenchats, auf den Sozialen Medien und beim Gaming auf. Toxische Sprache wird oft normalisiert («war doch nur Spass»). Hate Speech drängt betroffene Jugendliche zum Rückzug («Silencing») und trifft überproportional Mädchen und Jugendliche, die von Diskriminierung betroffen sind.
Tipps für Fachpersonen
Nicht jede Beleidigung ist Hassrede, ernst zu nehmen ist beides. Vorfälle sollten dokumentiert und in der Gruppe angesprochen werden. Betroffene brauchen Unterstützung und konkrete Meldewege. Und wo Vorfälle als Spass abgetan werden, lohnt es sich, genau das zum Thema zu machen.
Wichtige Stellen in der Schweiz
- Projekt Stop Hate Speech – http://stophatespeech.ch
- Pro Juventute 147 – Beratung und Hilfe für Kinder und Jugendliche: https://www.147.ch oder Tel 147
- Opferhilfe Schweiz 142 – Für Beratung kann die zuständige kantonale Stelle über die Opferhilfe Schweiz gefunden werden: www.opferhilfe-schweiz.ch oder Tel 142
- Schulsozialarbeit vor Ort
Bystander-Perspektive
Wer online liest, kommentiert oder schweigt, gestaltet den Kommunikationsraum mit. Jugendliche sind bei Hate Speech oft stille Mitlesende.
Das Projekt Stop Hate Speech hat gemeinsam mit der ETH Zürich wissenschaftlich aufgezeigt: Empathische Gegenrede wirkt gegen Hass im Netz am besten. Ein Kommentar, der an die Menschlichkeit der betroffenen Person erinnert, unterbricht die Dynamik wirksamer als Gegenangriffe oder Belehrungen und beeinflusst auch unbeteiligte Mitlesende.
Wichtig: Jugendliche sollen sich nur einbringen, wenn sie sich sicher fühlen. In Kanälen von Influencer:innen mit Millionen Follower:innen mitzureden, kann riskant sein. Im Zweifelsfall gilt: das Gespräch zuerst mit einer Vertrauensperson suchen. Inhalte können auf jeden Fall der Plattform immer gemeldet werden. Je mehr Personen dies tun, desto grösser die Chance, dass der Beitrag gelöscht wird.
Rechtslage
Mögliche Straftatbestände:
Beschimpfungen im Klassen- oder Gruppenchat
- Beschimpfung, Art. 177 StGB – Ehrverletzende Werturteile.
- Üble Nachrede / Verleumdung, Art. 173 / 174 StGB – Sobald Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden («er hat geklaut», «sie schläft mit jedem»). Art. 174, wenn die Tatperson weiss, dass es nicht stimmt.
- Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Art. 261bis StGB – Nur bei Bezug auf Herkunft, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung und bei Öffentlichkeit.
- Nötigung, Art. 181 StGB oder Drohung, Art. 180 StGB – Im Grundszenario nicht ohne Weiteres erfüllt, erst wenn eine konkrete Drohung oder ein Zwang zu einer Handlung dazukommt.
Hasskommentare
- Art. 177 / 173 / 174 StGB – Wie oben, hier klar öffentlich.
- Art. 261bis StGB – Nur bei Bezug auf Herkunft, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung und bei Öffentlichkeit.
- Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Art. 259 StGB – Bei Aufrufen, jemanden zusammenzuschlagen.
- Gewaltdarstellungen, Art. 135 StGB – Bei Verlinkung/Verbreitung grausamer Gewaltvideos.
Weiterführende Ressourcen
- MyMoment, Schreibplattform für Schülerinnen und Schüler: Stop Hate Speech Modul, Zyklus 3
- Hangartner, D. et al. (2021): Empathy-based counterspeech can reduce racist hate speech in a social media field experiment. PNAS (ETH Zürich).
Cybermobbing
Cybermobbing: Was ist das?
Mobbing bedeutet, dass jemand wiederholt von einer oder mehreren Personen gezielt angegriffen, fertiggemacht oder ausgegrenzt wird. Das kann über längere Zeit geschehen oder innerhalb kurzer Zeit entstehen. Findet es mit digitalen Mitteln statt, ist es Cybermobbing. Besonders häufig betroffen sind Kinder und Jugendliche. Cybermobbing kann überall dort stattfinden, wo man miteinander online kommuniziert.
Anders als beim Mobbing offline genügt online oft ein einzelner Vorfall. Ein veröffentlichter Inhalt verbreitet sich schnell, wird weitergeteilt und bleibt dauerhaft abrufbar, auch im eigenen Zuhause. Die Belastung ist entsprechend hoch: Angst, depressive Gefühle, weniger Selbstvertrauen, Schlaf- oder Essprobleme, bis hin zu Suizidgedanken. Hinzu kommt, dass sich online und offline selten trennen lassen: Wer von Cybermobbing betroffen ist, erlebt häufig auch analoges Mobbing.
Formen: Verbreitung von Falschinformationen und Gerüchten · Blossstellen, Beschimpfen, Ausgrenzen z.B. in Gruppenchats · Veröffentlichung peinlicher, manipulierter oder sexualisierter Fotos und Videos ohne Zustimmung · Erstellung falscher Profile mit verletzendem Inhalt · Beleidigungen, Drohungen und Erpressung über private oder öffentliche Nachrichten · Hassrede
Tipps für Fachpersonen
Wie das Gespräch mit der betroffenen Person im Einzelfall geführt wird, entscheiden die zuständigen Fachpersonen selbst. Zentral ist aber: zuhören und ernst nehmen. Digitale Gewalt ist echte Gewalt.
- Aufmerksam und ohne Vorurteil zuhören.
- Der betroffenen Person versichern, dass sie keine Schuld trägt.
- Nach ihren Bedürfnissen fragen, Unterstützung anbieten oder an eine Vertrauensperson weiterleiten.
- Beweise sichern: Screenshots von Nachrichten, Beiträgen oder Konten (mit Datum, Uhrzeit). Das ist wichtig für eine allfällige Meldung oder Anzeige. Achtung bei sexualisierten Darstellungen von Minderjährigen: Das Speichern oder Weiterleiten ist strafbar. Nur URL speichern oder mit Gerät direkt zur Polizei gehen.
- Inhalte den Plattformen melden.
- Sicherstellen, dass die betroffene Person keine Sanktionen befürchten muss, etwa Handyentzug oder Vorwürfe zu ihrem eigenen Verhalten. Sonst meldet sie sich beim nächsten Mal nicht.
- Bei Privatsphäre-Einstellungen und gezieltem Blockieren unterstützen.
- Nicht über den Kopf der betroffenen Person hinweg entscheiden und gemeinsam nach Lösungswegen suchen.
- Situation analysieren: Es gibt unterschiedliche Massnahmen je nach Fall. Die verschiedenen Rollen (gemobbte, mobbende, zuschauende Personen) berücksichtigen. Unterstützung gibt es bei Fachstellen.
- Langfristig begleiten: Gelöschte Inhalte können wieder auftauchen, und die psychischen Folgen wirken oft noch lange nach.
Wichtige Stellen in der Schweiz
- Pro Juventute 147 – Beratung und Hilfe für Kinder und Jugendliche: https://www.147.ch oder Tel 147
- Opferhilfe Schweiz 142 – Für Beratung kann die zuständige kantonale Stelle über die Opferhilfe Schweiz gefunden werden: www.opferhilfe-schweiz.ch oder Tel 142
- Clickandstop.ch – Beratungs- und Meldestelle bei digitaler, sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Pädokriminelle URLs können anonym gemeldet werden: www.clickandstop.ch
- Fedpol Meldestelle – Meldung verbotener Pornografie (Minderjährige): fedpol.admin.ch
- Polizei – Vorfälle von Cybermobbing melden
Bystander-Perspektive
Cybermobbing findet meist in Gruppen statt, die sich auch im Alltag begegnen. Wie das Umfeld reagiert, beeinflusst stark, wie sich eine Situation entwickelt. Schweigen oder Wegschauen kann wie Zustimmung wirken. Auch das Teilen oder Weiterleiten von Inhalten kann die Situation verschärfen. Zeichen der Unterstützung können viel bewirken. Doch Gruppendruck, Loyalitäten oder die Angst, selbst zur Zielscheibe zu werden, können die Handlungsmöglichkeiten von Bystandern einschränken.
Wichtig ist:
- nicht wegschauen und die betroffene Person unterstützen. Hier gibt es Tipps.
- Bilder, Videos oder Nachrichten nicht weiterleiten. Besonders keine sexualisierten Darstellung von Minderjährigen.
- der betroffenen Person zeigen, dass sie nicht allein ist.
- Störende Inhalte der jeweiligen Plattform melden.
- bei Bedarf eine erwachsene Vertrauensperson oder Fachstelle einbeziehen.
Rechtslage
Mögliche Straftatbestände:
- Systematisches Mobbing über Monate · Nachstellung (Art. 181b StGB), Ehrverletzung (Art. 173/177 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB).
- Fake-Profile · Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB), Ehrverletzung (Art. 173/174/177 StGB), unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte (Art. 197a StGB).
- Account-Übernahme und Chat-Screenshots · Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), Ehrverletzung (Art. 173/177 StGB).
- Sextortion · Erpressung (Art. 156 StGB), Drohung/Nötigung (Art. 180/181 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte (Art. 197a StGB).
Weiterführende Links
- Pro Juventute: Cybermobbing: schnelles Handeln ist nötig
- Pro Juventute: Erklärvideos für Kinder und Jugendliche
- Kinderschutz Schweiz: Cybermobbing
- Schweizerische Kriminalprävention: Cybermobbing: Schutz und Prävention
Bildbasierte sexualisierte Gewalt
Bildbasierte sexualisierte Gewalt: Was ist das?
Intime oder sexualisierte Bilder und Videos werden ohne Einverständnis erstellt, gespeichert, verändert oder weiterverbreitet – zunehmend auch mithilfe von KI, etwa in Form von Deepfakes. Ein Bild, das im Vertrauen entstanden ist, oder ein öffentlich zugängliches Foto wird gegen den Willen der abgebildeten Person verwendet, verändert oder verbreitet. Entscheidend dabei: Auch gefälschte oder KI-generierte Inhalte haben für Betroffene reale, oft schwerwiegende Auswirkungen – ob ein Bild «echt» ist oder nicht, ändert nichts am erlebten Kontrollverlust und dem Ohnmachtsgefühl. Sind Kinder oder Jugendliche betroffen, handelt es sich zudem immer um strafrechtlich relevante Inhalte.
Formen: Weiterleiten ohne Zustimmung · heimliches Aufnehmen · Deepfakes · Sextortion (Erpressung mit intimen Inhalten) · sexualisierte Übergriffe in Chats oder Livestreams
Tipps für Fachpersonen
Wie das Gespräch mit der betroffenen Person im Einzelfall geführt wird, entscheiden die zuständigen Fachpersonen selbst. Unabhängig davon bleibt eine Botschaft zentral: Zuhören. Ernst nehmen. Digitale Gewalt ist reale Gewalt.
- Bei sexualisierten Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen ist bereits das Speichern solcher Inhalte strafbar. Betroffene Geräte möglichst direkt der Polizei übergeben, nichts weiterleiten oder selbst abspeichern.
- Inhalte sichern (keine Downloads, aber URL, Datum, Plattform, Absender:in)
- Inhalte bei der Plattform melden
- Inhalte einer spezialisierten Fachstelle melden (fedpol und clickandstop.ch bei Minderjährigen)
- Je nach Situation Fachstelle oder Polizei einbeziehen
Wichtige Stellen in der Schweiz
- Clickandstop.ch – Beratungs- und Meldestelle bei digitaler, sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Pädokriminelle URLs können anonym gemeldet werden: www.clickandstop.ch
- Fedpol Meldestelle – Meldung verbotener Pornografie: fedpol.admin.ch
- Take It Down (international, NCMEC) – Für Aufnahmen vor dem 18. Lebensjahr. Unterstützt dabei, die weitere Verbreitung intimer Bilder und Videos einzuschränken: takeitdown.ncmec.org
- Kantonale Opferberatungsstellen
Bystander-Perspektive
Wer solche Inhalte mitbekommt – etwa, weil sie in einem Klassenchat auftauchen oder herumgeschickt werden, kann selbst in eine schwierige Situation geraten. Loyalitäten, Gruppendruck oder die Angst vor möglichen Konsequenzen können es erschweren, zu reagieren oder sich jemandem anzuvertrauen.
Umso wichtiger ist es, Jugendlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, wie sie handeln und Unterstützung holen können:
- Sexualisierte Inhalte von Kindern oder Jugendlichen nicht weiterleiten oder selbst abspeichern. Der Besitz sowie das Weiterleiten solcher Inhalte können strafbar sein. Betroffene Geräte möglichst direkt der Polizei übergeben, nichts weiterleiten oder selbst abspeichern.
- Inhalte bei der Plattform melden
- Sich an eine Vertrauensperson oder geeignete Fachstelle wenden, damit weitere Schritte geprüft werden können.
Rechtslage
Mögliche Straftatbestände:
- Weitergeleitetes Sexting-Bild · Unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte (Art. 197a StGB), Pornografie (Art. 197 StGB).
- Heimliche Aufnahmen / Upskirting · Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB), sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB), unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte (Art. 197a StGB).
- Nudify-Apps / Sexualisierte Deepfakes · Pornografie (Art. 197 StGB), unbefugtes Weiterleiten sexueller Inhalte (Art. 197a StGB), Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB), Ehrverletzung (Art. 173/177 StGB), sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB).
Weiterführende Links
- Kinderschutz Schweiz: Digitale sexualisierte Gewalt
- Kinderschutz Schweiz: Pädokriminalität im Netz
Cybergrooming
Cybergrooming: Was ist das?
Beim Cybergrooming nehmen Personen über digitale Kanäle gezielt Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen auf. Sie bauen Vertrauen auf und nutzen die entstandene Beziehung für Manipulation, Kontrolle oder Ausbeutung. Häufig handelt es sich um Erwachsene, die ihre Identität oder ihr Alter verschleiern und sich selbst als Jugendliche ausgeben. Der Kontakt beginnt oft harmlos, etwa über soziale Medien, Messenger, Online-Games, Chats oder Livestreams. Die groomende Person ist aufmerksam, macht Komplimente oder gibt vor, gemeinsame Interessen zu haben.
Cybergrooming wird häufig im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt beschrieben. Die Strategien können jedoch auch anderen Formen von Ausbeutung und Gewalt dienen, etwa der Anbahnung weiterer Gewalthandlungen, Rekrutierung oder Radikalisierung. Gemeinsam ist diesen Dynamiken, dass Beziehung und Vertrauen gezielt genutzt werden, um Einfluss auf Kinder und Jugendliche zu gewinnen.
Bei sexualisiertem Cybergrooming werden etwa Fragen nach sexuellen Erfahrungen gestellt oder intime Aufnahmen und sexuelle Handlungen vor der Kamera gefordert. Dabei können Geld, Geschenke, Druck oder Drohungen eingesetzt werden. Intime Aufnahmen können später als Druckmittel oder zur Erpressung dienen. Auch persönliche Treffen können Teil der Dynamik sein.
Formen: gezielter Vertrauens- und Beziehungsaufbau · Ausnutzen von Bedürfnissen nach Zugehörigkeit, Anerkennung oder Verständnis · Aufbau von Abhängigkeit und Kontrolle · sexualisierte Chats · Aufforderungen zu intimen Aufnahmen oder sexuellen Handlungen · Druck, Drohungen oder Erpressung · Anbahnung persönlicher Treffen · Rekrutierung für Gruppen, Ideologien oder Gewalthandlungen
Tipps für Fachpersonen
Wie das Gespräch mit der betroffenen Person im Einzelfall geführt wird, entscheiden die zuständigen Fachpersonen selbst. Zentral ist jedoch eine Haltung, die Sicherheit schafft: zuhören, ernst nehmen und nicht beschuldigen. Cybergrooming ist oft mit Scham, Angst oder Schuldgefühlen verbunden. Das macht es schwierig, darüber zu sprechen.
- Nicht mit Vorwürfen reagieren. Jugendliche sollten nicht das Gefühl bekommen, sie hätten durch ihr Verhalten den Übergriff verursacht oder «besser aufpassen» müssen.
- Klarstellen: Die Verantwortung für alle mit Cybergrooming verbundenen Handlungen liegt bei der Tatperson. Die betroffene Person trägt keine Schuld.
- Die Tatperson nicht selbst konfrontieren
- Bei sexualisierten Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen: Das Speichern oder Weiterleiten solcher Inhalte ist strafbar. Betroffene Geräte direkt der Polizei übergeben
- URL, Benutzername, Plattform, Datum und Nachrichten für die Beweisführung sichern
- Cybergrooming der Polizei melden
- Darauf hinweisen, kein weiteres Bildmaterial zu versenden
- Accounts oder Inhalte nach Möglichkeit erst nach Rücksprache mit der Polizei löschen oder blockieren, damit digitale Spuren gesichert werden können
- Spezialisierte Fachstellen wie Take It Down nutzen, um die Weiterverbreitung intimer Aufnahmen zu verhindern
Wichtige Stellen in der Schweiz
- Clickandstop.ch – Beratungs- und Meldestelle bei digitaler, sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Pädokriminelle URLs können anonym gemeldet werden: www.clickandstop.ch
- Pro Juventute 147 – Beratung und Hilfe für Kinder und Jugendliche: https://www.147.ch oder Tel 147
- Opferhilfe Schweiz 142 – Für Beratung kann die zuständige kantonale Stelle über die Opferhilfe Schweiz gefunden werden: www.opferhilfe-schweiz.ch oder Tel 142
- Take It Down (international, NCMEC) – Für Aufnahmen vor dem 18. Lebensjahr. Unterstützt dabei, die weitere Verbreitung intimer Bilder und Videos einzuschränken: takeitdown.ncmec.org
- Polizei – Vorfälle von Cybergrooming melden.
- Fedpol Meldestelle – Meldung verbotener Pornografie: fedpol.admin.ch.
Bystander-Perspektive
Cybergrooming findet häufig in direkten Kontakten statt und kann für das Umfeld lange schwer erkennbar bleiben. Bystander können eine wichtige Rolle spielen, wenn sie Veränderungen oder problematische Kontakte wahrnehmen, von entsprechenden Situationen erfahren oder sich ihnen eine betroffene Person anvertraut.
Sie sollten:
- keine Vorwürfe machen und zuhören
- die betroffene Person ermutigen, sich jemandem anzuvertrauen
- bei akuter Gefahr unmittelbar eine erwachsene Vertrauensperson einbeziehen oder sich an eine geeignete Fachstelle wenden
- Bilder, Videos oder Nachrichten nicht weiterleiten
- bestärken, Grenzen zu setzen und Kontakte zu beenden, wenn diese unangenehm, bedrängend oder übergriffig werden
Rechtslage
Mögliche Straftatbestände:
- Kontaktanbahnung unter falscher Identität · Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB), sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), ggf. Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB).
- Grooming-ähnliche Vorfälle unter Jugendlichen · Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB), sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), ggf. Nötigung (Art. 181 StGB).
Laufende Gesetzgebung: Bestimmte sexuelle Kommunikation zwischen Erwachsenen und Kindern unter 16 Jahren soll künftig strafbar sein.
Weiterführende Links
- Pro Juventute: Was tun bei Cybergrooming?
- Kinderschutz Schweiz: Cybergrooming
- Schweizerische Kriminalprävention: Sexuelle Gewalt an Kindern und Cybergrooming
Radikalisierung & Extremismus
Radikalisierung und Extremismus: Was ist das?
Die beiden Begriffe werden oft synonym verwendet, meinen aber nicht dasselbe:
Radikalisierung ist ein Prozess: Eine Person entwickelt extreme Einstellungen, denkt in Freund-Feind-Bildern und steht Gewalt als Mittel zunehmend offen gegenüber. Der Prozess kann schnell oder langsam verlaufen und auch wieder rückläufig sein.
Extremismus bezeichnet die Ideologien selbst: Sie setzen die eigenen Werte absolut, sprechen bestimmten Gruppen die Gleichwertigkeit ab und lehnen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit ab. Gewalt gehört nicht zwingend dazu, wird aber häufig gerechtfertigt.
Welche Formen gibt es?
Wer ist gefährdet?
Radikalisierung trifft keine bestimmte Gruppe. Anschlussfähig sind Situationen und Bedürfnisse: Wer sich ausgeschlossen, ungerecht behandelt oder orientierungslos fühlt, findet in extremistischen Angeboten Zugehörigkeit, einfache Erklärungen und das Gefühl, wichtig zu sein. Genau daran knüpfen extremistische Inhalte im Netz an und liefern vermeintliche Antworten darauf.
Wen trifft es?
Direkt trifft es Menschen, die zum Ziel von Hassrede, Diskriminierung und Ausgrenzung werden, etwa aufgrund ihrer Herkunft, Religion, Hautfarbe, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung, aber auch ihrer Weltanschauung. Im digitalen Alltag von Jugendlichen ist das die spürbarste Form.
Betroffen ist aber auch die Gesellschaft als Ganzes: Wo demokratische Prinzipien infrage gestellt und Menschen die Gleichwertigkeit abgesprochen wird, leidet der gesellschaftliche Zusammenhalt.
Warnzeichen
Werden extreme Meinungen regelmässig geäussert, lohnt es sich, das Gespräch zu suchen, ohne zu moralisieren und ohne die Äusserungen zu bagatellisieren oder überzubewerten. Unbequeme oder einseitige Ansichten gehören insbesondere in den Entwicklungs- und Findungsprozessen von Jugendlichen dazu. Wenn Gewalt dabei gerechtfertigt oder verherrlicht wird, ist es ratsam, die Unterstützung von Fachpersonen zu holen. Entscheidend ist deshalb nicht die Meinung an sich, sondern ihr Zusammentreffen mit anderen Faktoren wie Persönlichkeit, familiärem und sozialem Umfeld.
Wird Gewalt gerechtfertigt oder verherrlicht, sollten Fachpersonen beigezogen werden.
Frühe Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses:
- Ideologisch begründeter Rückzug aus bisherigem sozialem Umfeld
- Tendenzen zu Schwarz-Weiss-Denken (wir gegen sie)
- Kompromisslose politische oder religiöse Aussagen
- Übernahme von typischen Redewendungen und Thesen einer extremistischen Gruppe: häufig sind es «einfache Antworten», Verschwörungs- oder Opfernarrative
- Regelmässiger Konsum oder Verbreitung von einschlägigen Inhalten im Internet
Diese Anzeichen zeigen eine Entwicklung in eine bestimmte Richtung. Sie bedeuten nicht, dass jemand extremistisch oder gefährlich ist: Sie können auch Teil einer normalen Suche nach Orientierung und Identität sein, wie im Jugendalter oder nach einer Lebenskrise.
Anzeichen einer realen Gefährdung:
- Aus Schwarz-Weiss-Denken wird eine heftige Abwertung bestimmter Gruppen Alles wird nur noch nach Freund-Feind-Schemen gedeutet.
- Aus kompromisslosen Aussagen wird ein Absolutheitsanspruch und eine starke Abschottung gegenüber jeder anderen Meinung und Verhaltensweise.
- Aus Rückzug wird eine feste Bindung an Gleichgesinnte, online wie offline. Die extremistischen Anschauungen verfestigen sich dadurch.
- Aus einer allgemeinen Gewaltoffenheit wird eine konkrete Gewaltbefürwortung oder -verherrlichung.
- Aus Gewaltbefürwortung wird ein eigener Handlungsanspruch: Die Person sieht sich selbst als berufen, etwas zu tun, und beschäftigt sich mit möglichen Zielen, Mitteln oder Vorbildern.
Je mehr sich diese verdichteten Merkmale zu einer festen Überzeugung zusammenfügen, desto grösser ist die reale Gefahr einer gewalttätigen Entwicklung.
Ab wann soll ich mir Sorgen machen?
Radikalisierung entsteht aus dem Zusammenspiel verschiedener Faktoren – psychischer, kognitiver, identitärer, familiärer und sozialer Art. Wie diese Faktoren gewichtet sind, in welcher Reihenfolge sie auftreten und welche persönlichen Ressourcen jemand mitbringt, ist sehr individuell. Meist spielen sich Radikalisierungsschritte eher gleichzeitig und parallel ab als in klaren, aufeinanderfolgenden Stufen.

Nachfragen und Beziehung aufrechterhalten
Manche Jugendliche beschäftigen sich intensiv mit einem Thema. Das zeigt sich zum Beispiel im Internetverhalten: Recherchen zu Waffen, das Verfolgen radikaler Telegram-Kanäle, das Teilen von Hate Speech oder Verschwörungstheorien. Bei dieser Entwicklung ist es wichtig, Interesse an den Jugendlichen zu zeigen, offen mit ihnen zu sprechen, zuzuhören, zu begleiten und Veränderungen in ihrer Denkweise anzusprechen. Das kann im Alltag überfordern. Wichtig ist, die Anlaufstellen in der Schweiz zu kennen und sich Unterstützung zu holen.
Hellhörig werden
Sprache, Begriffe oder Codes einer Szene werden zunehmend übernommen. Aus einer anderen Meinung wird ein Feindbild. Spätestens wenn kein offenes Gespräch mehr möglich ist und die Jugendlichen nicht mehr erreichbar sind, sollte Rat bei einer Fachstelle gesucht werden.


Unterstützung holen
Gewalt wird zunehmend gerechtfertigt oder verherrlicht und das Umfeld verlagert sich gleichzeitig in gleichgesinnte Kreise. Jetzt braucht es Rat von aussen und ein Hilfsangebot an die jugendliche Person.
Sofort handeln
Wenn eine Person konkrete Schritte in Richtung Gewalt unternimmt, ist die Polizei zu verständigen. Dazu gehören etwa der Anschluss an eine gewalttätige Gruppierung, die Beschaffung von Waffen, die Planung von Gewalttaten oder Straftaten wie das Verbreiten von Propaganda.

Was brauchen radikalisierte Jugendliche?
Radikalisierte Jugendliche sind in gewissem Sinn selbst «Betroffene» – nicht per se von Gewalt durch andere, sondern von Dynamiken, die gezielt an ungestillte Bedürfnisse anknüpfen: Sinn, Identität, Anerkennung, Wertschätzung, Zugehörigkeit, Orientierung, Sicherheit. Genau dort setzt aber auch an, was ihnen helfen kann:
- Hinschauen statt wegsehen: die Entwicklung wahrnehmen, nicht ignorieren
- Nicht unter Druck setzen: Alarmismus verschliesst eher, als dass er öffnet
- Zuhören und Raum geben, auch für unbequeme Gedanken
- Grenzen zeigen: klarmachen, was nicht akzeptiert wird
- Nicht beschuldigen oder blossstellen
- Zugehörigkeit, die nicht über Abwertung anderer läuft
- Beziehungen, die auch bei extremen Aussagen nicht abbrechen. Das ist für das Umfeld schwierig, aber zentral: Ein Kontaktabbruch macht die radikalisierte Gruppe zur einzigen verbleibenden Bezugsgruppe
- Räume für Unsicherheit, Wut und Orientierungslosigkeit, ohne dass diese Gefühle sofort politisch aufgeladen werden
- Einordnung statt einfacher Antworten: zu verstehen, wie Algorithmen, Gruppendruck und Bestätigungsschleifen wirken, macht die eigene Vereinnahmung erkennbar
- Eine reale Möglichkeit zur Distanzierung: ein Ausstieg ohne Gesichtsverlust und ohne dass frühere Aussagen dauerhaft an der Person haften
Tipps für Fachpersonen
Das konkrete Vorgehen im Gespräch mit betroffenen oder von Radikalisierung beeinflussten Jugendlichen liegt in der Expertise der jeweiligen Fachperson.
Zentral bleibt: zuhören, ernst nehmen, Hilfe beiziehen.
Wichtige Stellen in der Schweiz
- gegen-radikalisierung.ch – Informationen für Fachpersonen die mit jugendlichen und jungen Erwachsenen arbeiten
- Fachstelle Extremismus und Gewaltprävention FSEG Winterthur
- manosphere.ch – Anlaufstelle zu männlichkeitsideologischer Radikalisierung
- Kantonale Fachstellen für Gewaltprävention und Extremismus
- Bei akuten Bedrohungen, Gewaltaufrufen oder strafrechtlich relevanten Inhalten: Meldung an Plattform, Beratungsstelle und Polizei
- radical-choices.ch – Präventionsarbeit
Bystander-Perspektive
Die Bystander-Rolle ist etwas komplexer: Sobald sich jemand in eine geschlossene, gleichgesinnte Gruppe zurückgezogen hat, gibt es dort kaum noch unbeteiligte Zuschauer:innen – die Gruppe bestätigt sich gegenseitig, wodurch widersprechende Stimmen selten werden oder ganz verschwinden.
Der Ansatzpunkt liegt deshalb früher, im noch offenen Umfeld: in Gruppenchats, im Freundeskreis, in gemeinsamen Kommentarspalten, wo erste Anzeichen sichtbar werden. Wer dort etwas mitbekommt, kann viel bewirken: den Kontakt halten, sich nicht abwenden, Beobachtungen an eine Vertrauensperson weitergeben und entsprechende Inhalte melden.
Rechtslage
Mögliche Straftatbestände sind:
- Verbreitung von Propaganda- und Gewaltvideos · Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Unterstützung terroristischer Organisationen (Art. 260ter StGB), öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB).
- Online-Rekrutierung von Jugendlichen · Anwerbung im Hinblick auf terroristische Straftaten (Art. 260sexies StGB), Unterstützung terroristischer Organisationen (Art. 260ter StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB), ggf. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB).
- Rassistische und antisemitische Symbole · Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB), Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).
Weiterführende Links
- Pro Juventute: Jugendliche vor Radikalisierung im Internet schützen
- Jugend und Medien: Narrative zur Prävention von Online-Radikalisierung
- Radical Choices: Gaming against Extremism
- Our Frame : Dans la tête des complotistes