Digitale Gewalt im öffentlichen Raum

Digitale Technologien verbinden uns unabhängig von Ort und Zeit. Sie haben den öffentlichen Raum erweitert und sollten ein Ort sein, an dem sich alle frei und sicher bewegen. Wie Plattformen gebaut sind und wie wir online miteinander umgehen, verstärkt jedoch bestehende Formen von Gewalt: Diskriminierung, sexualisierte Gewalt und Einschüchterung.

Kein Rückzugsort für Betroffene

Digitale Gewalt kennt keine Pause: Über das Smartphone erreicht sie Betroffene rund um die Uhr, ob zu Hause, am Arbeitsplatz oder unterwegs. Räumliche Distanz zur gewaltausübenden Person bietet dabei keinen Schutz.

Das Internet vergisst nicht

Was einmal online ist, lässt sich kaum vollständig löschen: Inhalte werden als Screenshot gespeichert, archiviert oder erneut hochgeladen. So kann digitale Gewalt Betroffene auch Jahre später wieder einholen.

Algorithmen verstärken Gewalt

Plattformen sind keine neutralen Räume. Algorithmen zeigen, was Reaktionen auslöst. Inhalte, die empören oder angreifen, erhalten dadurch mehr Reichweite als sachliche Beiträge. Angriffe auf einzelne Personen verbreiten sich so schneller und weiter.

Ein Klick genügt

Ein Bild oder ein Beitrag kann innert Minuten Tausende erreichen und sich über Plattformen und Landesgrenzen hinweg verbreiten. Wer den Inhalt teilt und wo er auftaucht, ist für Betroffene kaum mehr zu überblicken.

Jugendliche: Digitale Gewalt trifft Kinder und Jugendliche besonders stark. Für Jugendliche ist das soziale Leben kaum vom Digitalen zu trennen. Weitere Informationen finden sich hier.

Auswirkungen

Digitale Gewalt ist echte Gewalt: Sie kann Angst, Depressionen, Traumata bis hin zu Suizidgedanken auslösen und bei Doxing sogar die körperliche Sicherheit gefährden.

Zudem verstärkt die Digitalisierung Ungleichheiten, da bereits diskriminierte Gruppen besonders betroffen sind.

Auch die Demokratie ist in Gefahr: Aus Angst verstummen Journalist:innen und Aktivist:innen, was die Meinungsvielfalt einschränkt. Dies nennt man «Silencing».

Schliesslich hat digitale Gewalt ihren Preis, denn Betroffene können berufliche Chancen oder ihre Stelle verlieren, und rechtliche Schritte sind kostspielig. Online-Gewalt schadet somit nicht nur Einzelnen, sondern der ganzen Gesellschaft.

Die wichtigsten Formen von Gewalt in digitalen Räumen, bei denen sich Tatperson und Betroffene nicht kennen.

Hinweis: Bei jeder Gewaltform ist ein Abschnitt zur Rechtslage in der Schweiz aufgeführt. Die Informationen dienen als erste Orientierung, ersetzen aber keine Rechtsberatung. Rechtliche Verfahren können lange dauern, teuer sein und belastend wirken. Für eine Einschätzung im konkreten Fall empfiehlt es sich, eine Beratungsstelle oder Rechtsexpert:innen beizuziehen.

Hass im Netz

Als Hassrede gelten alle Äusserungen oder Inhalte, die eine Person oder Gruppe beleidigen, herabsetzen oder diskriminieren – und zwar aufgrund bestimmter Identitätsmerkmale (etwa Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder Religion).

Richtet sich eine Botschaft nicht gezielt gegen ein solches Merkmal, ist aber trotzdem beleidigend, bedrohlich oder vulgär, spricht man von toxischen Inhalten.

Rechtslage Schweiz

Mögliche Straftatbestände:

  • Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB)
  • öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB)
  • üble Nachrede (Art. 173 StGB)
  • Verleumdung (Art. 174 StGB)
  • Beschimpfung (Art. 177 StGB)
  • Drohung (Art. 180 StGB)

Was kann man gegen Hass im Netz tun?

1. Darüber sprechen
Betroffene sind nicht schuld an der Gewalt, die sie erleben. Es ist wichtig, einer Vertrauensperson zu erzählen, was passiert ist. Auch eine Fachperson kann helfen.

2. Beweise sichern
Screenshots machen. Dabei sollten das Datum und der Link oder die Plattform sichtbar sein. So bleiben Beweise erhalten, auch wenn der Beitrag später gelöscht wird. Die Screenshots sind wichtig für eine mögliche Anzeige.

3. Inhalte melden
Beleidigende und abwertende Beiträge immer der Plattform melden. Hier gibt es eine Anleitung zum Melden für jede Plattform.

4. Verantwortliche Personen blockieren

Weitere Informationen: Die Plattform Stop Hate Speech bietet konkrete Hilfe für Betroffene. Zum Beispiel einen Leitfaden zum digitalen Selbstschutz (im Moment nur auf Französisch erhältlich). Er zeigt, wie man mit Hass-Kommentaren umgeht, die eigenen Daten schützt und welche Rechte man hat.

Auch wer nicht selbst betroffen ist, kann etwas bewirken: Wer Hass im Netz beobachtet, sollte nicht schweigen. Studien zeigen, dass empathische Gegenrede, also Antworten, die Mitgefühl für die Betroffenen wecken, Hasskommentare wirksam reduzieren kann. Mehr Informationen hier.

Private Daten werden öffentlich gemacht

Beim Doxing werden private Informationen über eine Person gesammelt und ohne ihr Einverständnis öffentlich verbreitet, wie zum Beispiel: Wohnadresse, Telefonnummer, Arbeitgeber, Familienangehörige.

Ziel ist es, Dritte dazu zu bringen, die betroffene Person zu belästigen oder körperlich zu bedrohen. Oft reicht die Tatsache, auffindbar zu sein, um Menschen einzuschüchtern.

Rechtslage Schweiz

Mögliche Straftatbestände:

  • unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB)
  • Drohung (Art. 180 StGB),
  • Nötigung (Art. 181 StGB)
  • Stalking (Art. 181b StGB).

Was kann man gegen Doxing tun?

Bei Google lässt sich beantragen, dass sensible Informationen wie die eigene Adresse oder Telefonnummer gelöscht werden. Ähnliche Schritte sind auf anderen Plattformen möglich.

Mit ein paar einfachen Massnahmen lassen sich Konten und Daten besser schützen.

Fachpersonen begleiten Betroffene in den Opferberatungsstellen. Bei Gefahr direkt per 117 die Polizei oder 144 den Rettungsdienst kontaktieren.

Sexuelle Übergriffe und Technologie

Bildbasierte sexualisierte Gewalt meint das Erstellen, Verbreiten oder Androhen der Verbreitung intimer Bilder ohne Einwilligung der abgebildeten Person. Dazu gehören echte Aufnahmen, einschliesslich heimlicher Aufnahmen ohne Wissen der betroffenen Person, beispielsweise unter deren Kleidung («Upskirting») sowie mit vernetzten Geräten wie Meta-Brillen oder versteckten Kameras. Auch durch KI erzeugte oder bearbeitete Bilder oder Videos (sogenannte «Deepfakes») fallen darunter.

Auch die Drohung, solche Inhalte zu veröffentlichen, wird als Druckmittel eingesetzt (Sextortion).

Hinzu kommen weitere Formen: etwa «Cyberflashing», das ungefragte Zusenden sexueller Bilder, oder «Slut-Shaming», das öffentliche Blossstellen einer Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Sexualität.

Verbreitet werden solche Inhalte über Pornowebseiten, in Messenger-Gruppen oder über soziale Netzwerke.

Rechtslage Schweiz

Mögliche Straftatbestände:

  • unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a StGB)
  • Ehrverletzungsdelikte (Art. 173–177 StGB)
  • Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB)
  • Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB)
  • unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB)
  • Drohung (Art. 180 StGB)
  • Nötigung (Art. 181 StGB)
  • bei minderjährigen Betroffenen zusätzlich: sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Pornografie (Art. 197 StGB)

Was kann man gegen sexualisierte Gewalt im Netz tun?

Es gibt mehrere Möglichkeiten.

Wenn die betroffene Person erwachsen ist:

  1. Beweise dokumentieren – Screenshots, URLs, Absender-Konto, Plattform, Datum, Zeit – und den Inhalt anschliessend der betreffenden Plattform melden.
  2. Auf technischer Ebene erstellt das Tool StopNCII einen digitalen Fingerabdruck des Inhalts, um dessen Verbreitung oder erneute Verbreitung auf den grossen Plattformen zu verhindern. Dies funktioniert auch bei der Androhung der Veröffentlichung (Sextortion).
  3. Diese Schritte müssen schnell eingeleitet werden, um die virale Verbreitung der Inhalte einzudämmen. Sollte dies der betroffenen Person nicht möglich sein, wird geraten, die Aufgabe einer Vertrauensperson zu übergeben.
  4. Wenn die Person dies möchte: Anzeige bei der Polizei erstatten.

Bei minderjährigen Personen ist Vorsicht geboten! Das Aufbewahren sexualisierter Inhalte mit Minderjährigen (auch Screenshots) kann strafbar sein. Ausschliesslich die URL des Inhalts dokumentieren und bei Fedpol oder clickandstop.ch melden. Die internationale Plattform Take it down (international, NCMEC) unterstützt dabei, die weitere Verbreitung intimer Bilder und Videos einzuschränken.

Verfolgen, kontaktieren, kontrollieren

Stalking im Netz, auch Cyberstalking genannt, bezeichnet das wiederholte und unerwünschte Überwachen, Verfolgen oder Kontaktieren einer Person über digitale Kanäle. Dazu gehört etwa, ihre Profile systematisch zu durchsuchen, ihre Aktivitäten und ihren Aufenthaltsort zu verfolgen oder sie mit Nachrichten zu überhäufen. Häufig werden auch Fake-Profile erstellt, um die Person unbemerkt zu beobachten oder trotz Blockierung Kontakt aufzunehmen. Zudem werden oft Informationen über ihr Umfeld gesammelt.

Stalking verbindet meist mehrere Formen von Gewalt – Überwachung, Doxing, Drohungen, Beleidigungen – und bildet so ein System aus Kontrolle und Einschüchterung.

Rechtslage Schweiz:

Im Schweizer Recht wird Stalking direkt von Art. 181b StGB erfasst (in Kraft seit dem 1. Januar 2026).

Je nach Form können weitere Bestimmungen greifen:

  • unaufhörliche Kontaktaufnahme und Nötigung (Art. 179septies, 181 StGB)
  • Überwachung und Datenerfassung (Art. 143, 143bis, 179novies StGB)
  • unbefugte Aufnahmen (Art. 179bis, 179ter StGB)
  • Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB)
  • Drohung (Art. 180 StGB)
  • körperliche Gewalt (Art. 122, 123 StGB)

Was kann man gegen Stalking tun?

Wichtig ist, sich Hilfe zu holen: Die Opferberatungsstellen begleiten Betroffene anonym, vertraulich und kostenlos:

  1. Dokumentieren: Beweise für die Belästigung durch Screenshots von Anrufen, Nachrichten usw. sichern. Dafür eignet sich der Online-Speicher für Beweismittel von häuslicher Gewalt und Stalking: Safe withyou.
  2. Verantwortliche Konten blockieren und die Inhalte der Plattform melden.
  3. Die digitale Sicherheit mit diesen Massnahmen erhöhen.

Gezielte Störung und kollektive Angriffe

Trolling bezeichnet das gezielte Stören von Online-Diskussionen durch Provokationen, Beleidigungen oder bewusst themenfremde Beiträge. Ziel ist es, andere aus der Fassung zu bringen, zu verunsichern oder auf Dauer zu zermürben.

Bei einem Shitstorm wird eine Person oder Organisation von einer Welle aus Kritik, Angriffen und Beleidigungen überrollt. Am Anfang kann berechtigte Empörung stehen, doch die Dynamik kippt oft in kollektive Belästigung, gegen die sich die betroffene Person kaum wehren kann.

Rechtslage Schweiz

Für Shitstorms und Trolling gibt es im Schweizer Recht keinen eigenen Straftatbestand.

  • Ehrverletzungsdelikte (Art. 173–177 StGB)
  • Drohung (Art. 180 StGB)
  • Nötigung (Art. 181 StGB)
  • Stalking (Art. 181b StGB)
  • Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB)

Was kann man gegen Trolling und Shitstorms tun?

Betroffenen eines Shitstorms wird empfohlen, einer oder mehreren Vertrauenspersonen die Zugänge zu den eigenen Netzwerken und Messenger-Diensten zu übergeben und sich so weit wie möglich von den angreifenden Inhalten abzuschirmen. Sobald sich die Situation beruhigt hat, sollten alle geteilten Passwörter geändert werden.

Betroffene oder ihr Umfeld können:

  • Dokumentieren: Screenshots mit den Nachrichten und den Profilen der verantwortlichen Personen sichern. Dafür eignet sich der Online-Speicher für Beweismittel von häuslicher Gewalt und Stalking: Safe with-you.
  • Inhalte und verantwortliche Konten den betreffenden Plattformen melden.
  • Die verantwortlichen Konten blockieren.
  • Den Benutzernamen auf den betreffenden Plattformen (vorübergehend) ändern und die Konten auf privat stellen.
  • Sichtbarkeit des Profils auf bekannte Personen beschränken und Auffindbarkeit über Telefonnummer oder E-Mail-Adresse deaktivieren.

Weitere Tipps finden sich im Leitfaden zum digitalen Selbstschutz, und Massnahmen zur Stärkung der digitalen Sicherheit gibt es hier.

Von finanzieller Gewalt im Internet spricht man, wenn Menschen online betrogen oder finanziell manipuliert werden. Ein bekanntes Beispiel ist der Liebesbetrug (‭«Romance Scam»): Die Tatperson gibt sich mit einem falschen Profil aus, baut über Wochen oder Monate eine emotionale Beziehung auf und erfindet dann einen dringenden Notfall, um an Geld zu kommen.

Andere locken mit angeblich lohnenden Investitionen, Krypto-Geschäften oder Gewinnspielen, die es gar nicht gibt. Das Ziel bleibt dasselbe: an das Geld der Betroffenen zu gelangen.

Rechtslage Schweiz

Je nachdem, welche Form die Tat annimmt, können die Handlungen unter folgende Tatbestände fallen:

  • Betrug (Art. 146 StGB)
  • Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
  • Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) oder weitere.

Was kann man gegen finanzielle Gewalt im Internet tun?

Die betroffene Person oder ihre Angehörigen können:

  • Sich bei der Schweizerischen Kriminalprävention, der örtlichen Polizei oder dem Bundesamt für Cybersicherheit BACS über aktuell kursierende Betrugsversuche und neu eingesetzte Methoden informieren.
  • Dokumentieren: Screenshots von verdächtigen Nachrichten, Profilen und Transaktionen sichern. Dafür lässt sich ein sicherer Speicherort nutzen, etwa Safe with-you.
  • Den Vorfall bei der örtlichen Polizei oder über das Bundesamt für Cybersicherheit BACS melden.
  • Betrügerische Konten den betroffenen Plattformen melden und blockieren.
  • Umgehend die eigene Bank kontaktieren, um zu versuchen, Transaktionen zu stoppen oder deren Folgen zu begrenzen.

Grundsätzlich gilt: Niemals Geld an eine Person überweisen, die man nie persönlich getroffen hat. Und niemandem, den man nur virtuell kennt, Fernzugriff auf Bankkonten oder den eigenen Computer gewähren.

Weitere Informationen bietet die Schweizerische Kriminalprävention.