Digitale Gewalt im öffentlichen Raum

Digitale Technologien verbinden uns unabhängig von Ort und Zeit. Sie haben den öffentlichen Raum erweitert und sollten ein Ort sein, an dem sich alle frei und sicher bewegen. Wie Plattformen gebaut sind und wie wir online miteinander umgehen, verstärkt bestehende Formen von Gewalt: Diskriminierung, sexualisierte Gewalt und Einschüchterung.

Kein Rückzugsort für Betroffene

Digitale Gewalt macht keine Pause und verfolgt Betroffene bis in jeden Winkel ihres Lebens (Arbeitsplatz, zu Hause, im Bus...).

Das Internet vergisst nicht

Einmal veröffentlichte Inhalte blieben oft abrufbar bleiben: über Screenshots, Archive, erneute Uploads. Digitale Gewalt kann Betroffene jederzeit wieder einholen.

Algorithmen verstärken Gewalt

Plattformen sind keine neutralen Räume. Empfehlungssysteme zeigen bevorzugt, was viele Reaktionen auslöst. Inhalte, die empören oder angreifen, erhalten dadurch mehr Reichweite als sachliche Beiträge. Angriffe auf einzelne Personen verbreiten sich so schneller und weiter.

Ein Klick genügt

Ein Bild oder ein Beitrag kann innert Minuten Tausende erreichen. Einmal verbreitet, lässt sich der Inhalt kaum mehr zurückholen.

Jugendliche: Digitale Gewalt trifft Kinder und Jugendliche besonders stark. Für Jugendliche ist das soziale Leben kaum vom Digitalen zu trennen. Weitere Informationen finden sich hier.

Auswirkungen von digitaler Gewalt

Digitale Gewalt ist echte Gewalt: Sie kann Angst, Depressionen, Traumata bis hin zu Suizidgedanken auslösen und bei Doxing sogar die körperliche Sicherheit gefährden.

Zudem verstärkt die Digitalisierung Ungleichheiten, da bereits benachteiligte Gruppen besonders betroffen sind.

Auch die Demokratie ist in Gefahr: Aus Angst verstummen etwa Journalistinnen, Journalisten und Aktivistinnen und Aktivisten, was als «Silencing» die Meinungsvielfalt einschränkt.

Schliesslich hat digitale Gewalt ihren Preis, denn Betroffene können berufliche Chancen oder ihre Stelle verlieren, und rechtliche Schritte sind kostspielig. Online-Gewalt schadet somit nicht nur Einzelnen, sondern der ganzen Gesellschaft.

Die wichtigsten Formen von Gewalt in digitalen Räumen, bei denen sich Tatperson und Betroffene nicht kennen:

Hass im Netz

Als Hassrede gelten alle Äusserungen oder Inhalte, die eine Person oder Gruppe beleidigen, herabsetzen oder diskriminieren – und zwar aufgrund bestimmter Identitätsmerkmale (etwa Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder Religion).

Richtet sich eine Botschaft nicht gezielt gegen ein solches Merkmal, ist aber trotzdem beleidigend, bedrohlich oder vulgär, spricht man von toxischen Inhalten.

Rechtslage Schweiz

Mögliche Straftatbestände:

  • Art. 261bis StGB verbietet Hassrede aus rassistischen Motiven sowie Hassrede gegen Religion oder sexuelle Orientierung.
  • Art. 259 StGB verbietet die öffentliche Aufforderung zu Gewalt.
  • Weitere Bestimmungen können greifen: Verleumdung (Art. 173 StGB), üble Nachrede (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 StGB).

Was kann man gegen Hass im Netz tun?

Die Plattform Stop Hate Speech bietet Betroffenen konkrete Unterstützung: Tipps zum Umgang mit Hassinhalten, zum Schutz der eigenen Daten und zu den eigenen Rechten.

Stop Hate Speech stellt ausserdem Informationen für das soziale Umfeld bereit, um mit wissenschaftlich fundierten Strategien auf Hass zu reagieren.

Drei wichtige Schritte:

  1. Beweise sichern: Screenshots machen, wenn möglich mit sichtbarem Datum und URL bzw. Angabe des sozialen Netzwerks. Bei Beleidigungen oder Hassbotschaften können diese Screenshots für eine Anzeige nützlich sein – auch dann, wenn der Inhalt später von der Plattform oder der Person selbst gelöscht wird.
  2. Inhalte melden: Alle beleidigenden und herabsetzenden Äusserungen der Plattform melden, auf der sie erscheinen.
  3. Verantwortliche blockieren.

Private Daten werden öffentlich gemacht

Beim Doxing werden private Informationen über eine Person gesammelt und ohne ihr Einverständnis öffentlich verbreitet wie zum Beispiel: Wohnadresse, Telefonnummer, Arbeitgeber, Familienangehörige.

Ziel ist es, Dritte dazu zu bringen, die betroffene Person zu belästigen oder körperlich zu bedrohen. Oft reicht die Tatsache, auffindbar zu sein, um Menschen einzuschüchtern.

Rechtslage Schweiz

Mögliche Straftatbestände:

  • unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB)
  • Drohung (Art. 180 StGB),
  • Nötigung (Art. 181 StGB)
  • Stalking (Art. 181b StGB).

Was kann man gegen Doxing tun?

Bei Google lässt sich beantragen, dass sensible Informationen wie die eigene Adresse oder Telefonnummer gelöscht werden. Ähnliche Schritte sind auf anderen Plattformen möglich.

Mit ein paar einfachen Massnahmen lassen sich Daten und Social-Media-Konten schützen.

Fachpersonen begleiten Betroffene in den Opferberatungsstellen. Bei Gefahr, direkt per 117 die Polizei oder 144 den Rettungsdienst kontaktieren.

Sexuelle Übergriffe und Technologie

Bildbasierte sexualisierte Gewalt meint das Erstellen, Verbreiten oder Androhen der Verbreitung intimer Bilder ohne Einwilligung der abgebildeten Person. Dazu gehören reale Aufnahmen, einschliesslich heimlicher Aufnahmen ohne Wissen der betroffenen Person, beispielsweise unter deren Kleidung («Upskirting») sowie mit vernetzten Geräten wie Meta-Brillen oder versteckten Kameras. Dazu gehören auch durch KI erzeugte oder bearbeitete Bilder (sogenannte «Deepfakes»).

Auch die Drohung, solche Inhalte zu veröffentlichen, wird als Druckmittel eingesetzt (Sextortion).

Hinzu kommen weitere Formen: etwa Cyberflashing, das ungefragte Zusenden sexueller Bilder, oder Slut-Shaming, das öffentliche Blossstellen einer Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Sexualität.

Verbreitet werden solche Inhalte über Pornowebseiten, in Messenger-Gruppen oder über soziale Netzwerke.

Rechtslage Schweiz

Mögliche Straftatbestände:

  • Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten, Art. 197a StGB
  • Ehrverletzungsdelikte (Art. 173–177 StGB)
  • Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB)
  • Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Art. 179quater StGB
  • Unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Art. 179novies StGB
  • Nötigung, Art. 181 StGB oder Drohung, Art. 180
  • Minderjährige Betroffene: Je nach Inhalt sind Strafnormen zum Schutz der sexuellen Integrität (z.B. sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie) einschlägig.

Was kann man gegen sexualisierte Gewalt im Netz tun?

Es gibt mehrere Möglichkeiten.

Wenn die betroffene Person erwachsen ist:

  1. Beweise dokumentieren – Screenshots, URLs, Absender-Konto, Plattform, Datum, Zeit – und den Inhalt anschliessend der betreffenden Plattform melden.
  2. Auf technischer Ebene erstellt das Tool StopNCII einen digitalen Fingerabdruck des Inhalts, um dessen Verbreitung oder erneute Verbreitung auf den grossen Plattformen zu verhindern. Dies funktioniert auch bei der Androhung der Veröffentlichung (Sextortion).
  3. Diese Schritte müssen schnell eingeleitet werden, um die virale Verbreitung der Inhalte einzudämmen. Sollte dies der betroffenen Person nicht möglich sein, wird geraten, die Aufgabe einer Vertrauensperson zu übergeben.
  4. Wenn die Person dies möchte: Anzeige bei der Polizei erstatten.

Bei minderjährigen Personen ist Vorsicht geboten! Das Aufbewahren sexualisierter Inhalte mit Minderjährigen (auch Screenshots) ist strafbar sein. Ausschliesslich die URL des Inhalts dokumentieren. Fälle können bei FedPol oder Click and Stop gemeldet werden, die auch beraten. Über die internationale Plattform Take it down lassen sich Inhalte löschen.

Verfolgen, kontaktieren, kontrollieren

Stalking im Netz, auch Cyberstalking genannt, meint jedes wiederholte, nicht einvernehmliche Verhalten, das eine Person über digitale Kanäle überwacht, verfolgt oder kontaktiert. Dazu gehören das systematische Durchforsten von Profilen, das Verfolgen von Aktivitäten und Aufenthaltsort, ununterbrochene Nachrichten, Fake-Konten zum Beobachten oder für indirekten Kontakt sowie das Ausforschen des Umfelds.

Stalking verbindet meist mehrere Formen von Gewalt – Überwachung, Doxing, Drohungen, Beleidigungen – und bildet so ein System aus Kontrolle und Einschüchterung.

Rechtslage Schweiz:

Im Schweizer Recht wird Stalking direkt von Art. 181b StGB erfasst (in Kraft seit dem 1. Januar 2026).

Je nach Form können weitere Bestimmungen greifen:

  • unaufhörliche Kontaktaufnahme und Nötigung (Art. 179septies, 181 StGB)
  • Überwachung und Datenerfassung (Art. 143, 143bis, 179novies StGB)
  • unbefugte Aufnahmen (Art. 179bis, 179ter StGB)
  • Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB)
  • Drohung (Art. 180 StGB)
  • körperliche Gewalt (Art. 122, 123 StGB)

Was kann man gegen Stalking tun?

Wichtig ist, sich Hilfe zu holen: Die Opferberatungsstellen begleiten Betroffene bei ihren Schritten.

  1. Dokumentieren: Beweise für die Belästigung durch Screenshots von Anrufen, Nachrichten usw. sichern. Dafür eignet sich der Online-Speicher für Beweismittel von häuslicher Gewalt und Stalking: Safe with-you.
  2. Verantwortliche Konten blockieren und die Inhalte der Plattform melden.
  3. Die digitale Sicherheit mit diesen Massnahmen stärken.

Titre ?

Trolling bezeichnet das bewusste Stören von Online-Diskussionen durch Provokationen, Beleidigungen oder Inhalte, die nichts zur Sache tun – mit dem Ziel, die betroffenen Personen zu verunsichern oder zu zermürben.

Beim Shitstorm wird eine Person oder Organisation von einer Welle aus Kritik, Angriffen und Beleidigungen überrollt. Auslöser kann berechtigte Empörung sein, doch die Dynamik kippt häufig in kollektive Belästigung, der die Zielperson nichts entgegensetzen kann.

Rechtslage Schweiz

Für Shitstorms und Trolling gibt es im Schweizer Recht keinen eigenen Straftatbestand.

Je nach Form der Handlung können die Taten unter folgende Bestimmungen fallen: Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Stalking (Art. 181b StGB), Hassrede (Art. 261bis StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und weitere.

Was kann man gegen Trolling und Shitstorms tun?

Betroffenen eines Shitstorms wird empfohlen, einer oder mehreren Vertrauenspersonen die Zugänge zu den eigenen Netzwerken und Messenger-Diensten zu übergeben und sich so weit wie möglich vor den angreifenden Inhalten abzuschirmen. Ist die schwierige Phase vorbei, sollten alle geteilten Passwörter geändert werden.

Betroffene oder ihr Umfeld können:

  • Dokumentieren: Screenshots mit den Nachrichten und den Profilen der verantwortlichen Personen sichern. Dafür eignet sich der Online-Speicher für Beweismittel von häuslicher Gewalt und Stalking: Safe with-you.
  • Inhalte und verantwortliche Konten den betreffenden Plattformen melden.
  • Die verantwortlichen Konten blockieren.
  • Den Benutzernamen auf den betreffenden Plattformen (vorübergehend) ändern und die Konten auf privat stellen.

Weitere Tipps finden sich im Leitfaden zum digitalen Selbstschutz, und Massnahmen zur Stärkung der digitalen Sicherheit gibt es hier.

Von finanzieller Gewalt im Internet spricht man, wenn Menschen im Netz betrogen oder finanziell manipuliert werden. Ein bekanntes Beispiel ist der Liebesbetrug (Romance Scam): Jemand legt sich ein falsches Profil zu, baut über Wochen oder Monate eine gefühlvolle Beziehung zum Opfer auf – und erfindet dann einen dringenden Notfall, um an dessen Geld zu kommen.

Auch wer nicht über Gefühle, sondern mit angeblich lohnenden Investitionen, mit Krypto-Geschäften oder mit einem Gewinnspiel, das es gar nicht gibt –, betreibt finanzielle Gewalt im Netz. Das Ziel bleibt dasselbe: an das Geld der Betroffenen zu gelangen.

Rechtslage Schweiz

Je nachdem, welche Form die Tat annimmt, können die Handlungen unter folgende Tatbestände fallen:

  • Betrug (Art. 146 StGB)
  • Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
  • Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) oder weitere.

Was kann man gegen finanzielle Gewalt im Internet tun?

Die betroffene Person oder ihre Angehörigen können:

  • Sich bei der Schweizerischen Kriminalprävention, der örtlichen Polizei oder dem Bundesamt für Cybersicherheit BACS über aktuell kursierende Betrugsversuche und neu eingesetzte Methoden informieren.
  • Dokumentieren: Screenshots von verdächtigen Nachrichten, Profilen und Transaktionen sichern. Dafür lässt sich ein sicherer Speicherort nutzen, etwa Safe with-you.
  • Den Vorfall bei der örtlichen Polizei oder über das Bundesamt für Cybersicherheit BACS melden.
  • Betrügerische Konten den betroffenen Plattformen melden und blockieren.
  • Umgehend die eigene Bank kontaktieren, um zu versuchen, Transaktionen zu stoppen oder deren Folgen zu begrenzen.

Grundsätzlich gilt: Niemals Geld an eine Person überweisen, die man nie persönlich getroffen hat. Und niemandem, den man nur virtuell kennt, Fernzugriff auf Bankkonten oder den eigenen Computer gewähren.

Weitere Informationen bietet die Schweizerische Kriminalprävention.